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Man kann den Menschen nicht auf Dauer helfen, wenn man für sie tut, was sie selbst tun können und sollten.

Abraham Lincoln


Die rechtliche Betreuung dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Zur Bestellung eines Betreuers ist eine Anregung beim zuständigen Amtsgericht nötig. Diese kann von jeder natürlichen Person eingereicht werden, vom Betroffenen selbst oder von Dritten z.B. Familienangehörigen oder Freunden.

Ein Betreuer kann für einen volljährigen Menschen nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der im Gesetz genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht.

Gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Mögliche Aufgabenkreise sind beispielsweise die Vertretung bei Ämtern und Behörden, Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen allein danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann.

Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss. Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden.

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit eine einzelne Person ausgewählt werden. Dies kann eine dem betroffenen Menschen nahestehende Person, ein Mitglied eines Betreuungsvereins, ein selbständiger Berufsbetreuer, aber auch eine bei einem Betreuungsverein angestellte oder bei der zuständigen Behörde beschäftigte Person sein. Bei der Auswahl sind die vom Betroffenen geäußerten Wünsche, wer die Betreuung übernehmen soll, zu berücksichtigen. Abgesehen davon haben die Personen Vorrang, die geeignet und zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit sind.

Broschüre Betreuungsrecht des BMJV
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Broschüre Betreuungsrecht des BMJV in leichter Sprache
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